Tipps für die Eltern
Unabhängig davon, ob ein Kind nur nachts einnässt, oder auch tagsüber die Blase nicht kontrollieren kann, spielen die Eltern eine sehr wichtige Rolle.
Weiter10.10.2017
Im Regelfall übernehmen Krankenkassen ab mittlerer Harninkontinenz und/oder Stuhlinkontinenz die Kosten für Inkontinenzhilfsmittel. Hierfür muss zuvor durch einen Arzt geprüft werden, ob und welches Hilfsmittel für den Betroffenen notwendig ist. Die Hilfsmittel sind verordnungsfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit (z.B. Dekubitus) erforderlich sind, oder bei einer Erkrankung, bei der nur durch den Einsatz von Inkontinenzhilfsmittel gewährleistet ist, dass eine Teilnahme am alltäglichen Leben erfolgen kann.
Dabei gibt es einen Unterschied zwischen den gesetzlich Versicherten und privaten Krankenkassen. Bei letzteren hängt die Kostenübernahme der Hilfsmittel vom jeweiligen Tarif ab. Hier kann es zu einigen Abweichungen kommen, in welchem Umfang die privaten Krankenkassen die Inkontinenzhilfsmittel erstatten. Genauere Auskunft darüber erhalten Betroffene über ihre Krankenkasse.
Nach Erhalt der ärztlichen Verordnung müssen Betroffene Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen. Diese teilt ihnen die Firmen mit, die sie versorgen dürfen. Das Rezept wird den Leistungserbringern (Apotheken und Sanitätshäuser) übergeben. Je nach Krankenkasse kann es vorkommen, dass diese einen eigenen Leistungserbringer gewählt und nur dieser die Patienten versorgen kann.
Was muss auf dem Inkontinenzrezept stehen?
Das Rezept muss eindeutige Informationen wie z.B. die Diagnose, die Hilfsmittelart nach dem Hilfsmittelverzeichnis (oder die siebenstellige Nummer der Hilfsmittelart), die verordnete Menge sowie den Verordnungszeitraum beinhalten. Die Verordnungsdauer beträgt entweder einen Monat, ein Quartal, oder, bei einer Dauerversorgung, ein ganzes Jahr. Die monatliche Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten, jedoch maximal 10 Euro pro Monat. Wurde allerdings die Belastungsgrenze, die bei 2 % des Jahresbruttoeinkommens bzw. bei chronisch kranken Menschen bei 1 % des Jahresbruttoeinkommens liegt erreicht, kann eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.
Wo können die Hilfsmittel bezogen werden?
Die meisten Krankenkassen haben Verträge mit bestimmten Lieferanten (Sanitätshäusern, Apotheken usw.) abgeschlossen. Als Versicherter ist es deshalb sinnvoll, bei seiner Krankenkasse nachzufragen, ob man an einen bestimmten Lieferanten gebunden ist oder ob man sich frei und unabhängig die Hilfsmittel besorgen kann.
Unabhängig davon, ob ein Kind nur nachts einnässt, oder auch tagsüber die Blase nicht kontrollieren kann, spielen die Eltern eine sehr wichtige Rolle.
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