01.02.2017

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten – Das ändert sich 2017

Am 1. Januar 2017 ist im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft getreten. Dieser zielt auf eine Gleichbehandlung körperlich, kognitiv sowie psychisch beeinträchtigter Menschen ab. Um diese zu gewährleisten, wurde ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Dessen Maßstab soll nun nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit des Menschen sein. Es wird ermittelt, welche Aktivitäten der Mensch noch selbstständig durchführen kann und bei welchen Handlungen er Unterstützung benötigt. Dadurch stellt das neue Verfahren die noch vorhandenen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt und rückt von einer defizitorientierten Betrachtungsweise ab. Analysebereiche sind der Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die Tagesgestaltung und Haushaltsführung sowie das Pflegen sozialer Kontakte und das Ausüben außerhäuslicher Aktivitäten.

Neben dem ressourcenorientierten Blick auf die Selbstständigkeit eines Menschen bringt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zudem eine individuellere Pflege mit sich. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird seit Januar nicht mehr in drei Pflegestufen bemessen, sondern mittels eines fünfgradigen Pflegemodells. Dieses ist differenzierter und kann so die individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen genauer erfassen.

Auch an Demenz Erkrankte sollen zukünftig nicht mehr durch das Raster fallen und dank des fünfgradigen Pflegemodells stärker berücksichtigt werden. Immerhin rund 1,6 Millionen Menschen können so von der Gesetzesänderung profitieren.

Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen darüber hinaus auch auf der bürokratischen Ebene zu entlasten, wurde veranlasst, dass ihnen das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Pflegegradeinstufung zukünftig ohne Antragstellung zugesandt wird. Natürlich besteht auch hier die Widerspruchsmöglichkeit, fühlen sich die Betroffenen nicht angemessen eingestuft. Zudem werden Pflegebedürftige, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, automatisch in das neue Pflegegradmodell überführt. Dabei erhalten sie Leistungen mindestens im gleichen Umfang wie zuvor, meist wird sogar in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet.

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